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Satz
BGB 907. 1 Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen , dass auf den Nachbargrundstücken nicht Anlagen hergestellt oder gehalten werden , von denen mit Sicherheit vorauszusehen ist , dass ihr Bestand oder ihre Benutzung eine unzulässige Einwirkung auf sein Grundstück zur Folge hat . Genügt eine Anlage den landesgesetzlichen Vorschriften , die einen bestimmten Abstand von der Grenze oder sonstige Schutzmaßregeln vorschreiben , so kann die Beseitigung der Anlage erst verlangt werden , wenn die unzulässige Einwirkung tatsächlich hervortritt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 907. 1
Der
Eigentümer
eines
Grundstücks
kann
verlangen
,
dass
auf
den
Nachbargrundstücken
nicht
Anlagen
hergestellt
oder
gehalten
werden
,
von
denen
mit
Sicherheit
vorauszusehen
ist
,
dass
ihr
Bestand
oder
ihre
Benutzung
eine
unzulässige
Einwirkung
auf
sein
Grundstück
zur
Folge
hat
.
Genügt
eine
Anlage
den
landesgesetzlichen
Vorschriften
,
die
einen
bestimmten
Abstand
von
der
Grenze
oder
sonstige
Schutzmaßregeln
vorschreiben
,
so
kann
die
Beseitigung
der
Anlage
erst
verlangt
werden
,
wenn
die
unzulässige
Einwirkung
tatsächlich
hervortritt
.
Englisch
BGB 907. 1 The owner of a plot of land may require that on the neighbouring plot of land no facilities may be produced or kept of which it can be predicted with certainty that their existence or use have an impermissible influence on the owner's plot of land . Where an installation satisfies the provisions of Land law that prescribe a specific distance from the boundary or other protective measures , then the removal of the installation may be required only if the impermissible influence actually occurs .