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Satz
BGB 906. 2 Das Gleiche gilt insoweit , als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann , die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind . Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden , so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen , wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 906. 2
Das
Gleiche
gilt
insoweit
,
als
eine
wesentliche
Beeinträchtigung
durch
eine
ortsübliche
Benutzung
des
anderen
Grundstücks
herbeigeführt
wird
und
nicht
durch
Maßnahmen
verhindert
werden
kann
,
die
Benutzern
dieser
Art
wirtschaftlich
zumutbar
sind
.
Hat
der
Eigentümer
hiernach
eine
Einwirkung
zu
dulden
,
so
kann
er
von
dem
Benutzer
des
anderen
Grundstücks
einen
angemessenen
Ausgleich
in
Geld
verlangen
,
wenn
die
Einwirkung
eine
ortsübliche
Benutzung
seines
Grundstücks
oder
dessen
Ertrag
über
das
zumutbare
Maß
hinaus
beeinträchtigt
.
Englisch
BGB 906. 2 The same applies to the extent that a material interference is caused by a use of the other plot of land that is customary in the location and cannot be prevented by measures that are financially reasonable for users of this kind . Where the owner is obliged to tolerate an influence under these provisions , he may require from the user of the other plot of land reasonable compensation in money if the influence impairs a use of the owner's plot of land that is customary in the location or its income beyond the degree that the owner can be expected to tolerate .