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Satz
BGB 904 Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt , die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten , wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist . Der Eigentümer kann Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 904
Der
Eigentümer
einer
Sache
ist
nicht
berechtigt
,
die
Einwirkung
eines
anderen
auf
die
Sache
zu
verbieten
,
wenn
die
Einwirkung
zur
Abwendung
einer
gegenwärtigen
Gefahr
notwendig
und
der
drohende
Schaden
gegenüber
dem
aus
der
Einwirkung
dem
Eigentümer
entstehenden
Schaden
unverhältnismäßig
groß
ist
.
Der
Eigentümer
kann
Ersatz
des
ihm
entstehenden
Schadens
verlangen
.