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Satz
BGB 903 Der Eigentümer einer Sache kann , soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen , mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen . Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 903
Der
Eigentümer
einer
Sache
kann
,
soweit
nicht
das
Gesetz
oder
Rechte
Dritter
entgegenstehen
,
mit
der
Sache
nach
Belieben
verfahren
und
andere
von
jeder
Einwirkung
ausschließen
.
Der
Eigentümer
eines
Tieres
hat
bei
der
Ausübung
seiner
Befugnisse
die
besonderen
Vorschriften
zum
Schutz
der
Tiere
zu
beachten
.