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Satz
BGB 900. 1 Wer als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist , ohne dass er das Eigentum erlangt hat , erwirbt das Eigentum , wenn die Eintragung 30 Jahre bestanden und er während dieser Zeit das Grundstück im Eigenbesitz gehabt hat . Die dreißigjährige Frist wird in derselben Weise berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache . Der Lauf der Frist ist gehemmt , solange ein Widerspruch gegen die Richtigkeit der Eintragung im Grundbuch eingetragen ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 900. 1
Wer
als
Eigentümer
eines
Grundstücks
im
Grundbuch
eingetragen
ist
,
ohne
dass
er
das
Eigentum
erlangt
hat
,
erwirbt
das
Eigentum
,
wenn
die
Eintragung
30
Jahre
bestanden
und
er
während
dieser
Zeit
das
Grundstück
im
Eigenbesitz
gehabt
hat
.
Die
dreißigjährige
Frist
wird
in
derselben
Weise
berechnet
wie
die
Frist
für
die
Ersitzung
einer
beweglichen
Sache
.
Der
Lauf
der
Frist
ist
gehemmt
,
solange
ein
Widerspruch
gegen
die
Richtigkeit
der
Eintragung
im
Grundbuch
eingetragen
ist
.
Englisch
BGB 900. 1 A person who is registered as the owner of a plot of land in the Land Register without having acquired ownership acquires ownership if the registration has existed for thirty years and he has had the plot of land in proprietary possession in this period . The thirty-year period is calculated in the same way as the period for acquiring a movable thing by prescription . The running of the period is suspended as long as an objection to the accuracy of the registration is entered in the Land Register .