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Satz
BGB 899a Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen , so wird in Ansehung des eingetragenen Rechts auch vermutet , dass diejenigen Personen Gesellschafter sind , die nach § 47 Absatz 2 Satz 1 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragen sind , und dass darüber hinaus keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind . Die §§ 892 bis 899 gelten bezüglich der Eintragung der Gesellschafter entsprechend .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 899a
Ist
eine
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
im
Grundbuch
eingetragen
,
so
wird
in
Ansehung
des
eingetragenen
Rechts
auch
vermutet
,
dass
diejenigen
Personen
Gesellschafter
sind
,
die
nach
§ 47
Absatz
2
Satz
1
der
Grundbuchordnung
im
Grundbuch
eingetragen
sind
,
und
dass
darüber
hinaus
keine
weiteren
Gesellschafter
vorhanden
sind
.
Die
§§ 892
bis
899
gelten
bezüglich
der
Eintragung
der
Gesellschafter
entsprechend
.
Englisch
BGB 899a If a civil-law partnership has been entered in the land register , it is also presumed with regard to the registered right that the partners are those persons who have been entered in the land register pursuant to section 47 ( 2 ) sentence 1 of the Land Register Act [ Grundbuchordnung ] , and that there are no further partners over and above these persons . Sections 892 to 899 apply with the necessary modifications with regard to the registration of the partners .