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Satz
BGB 897 Die Kosten der Berichtigung des Grundbuchs und der dazu erforderlichen Erklärungen hat derjenige zu tragen , welcher die Berichtigung verlangt , sofern nicht aus einem zwischen ihm und dem Verpflichteten bestehenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 897
Die
Kosten
der
Berichtigung
des
Grundbuchs
und
der
dazu
erforderlichen
Erklärungen
hat
derjenige
zu
tragen
,
welcher
die
Berichtigung
verlangt
,
sofern
nicht
aus
einem
zwischen
ihm
und
dem
Verpflichteten
bestehenden
Rechtsverhältnis
sich
ein
anderes
ergibt
.