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Satz
BGB 896 Ist zur Berichtigung des Grundbuchs die Vorlegung eines Hypotheken - , oder Rentenschuldbriefs erforderlich , so kann derjenige , zu dessen Gunsten Grundschulddie Berichtigung erfolgen soll , von dem Besitzer des Briefes verlangen , dass der Brief dem Grundbuchamt vorgelegt wird .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 896
Ist
zur
Berichtigung
des
Grundbuchs
die
Vorlegung
eines
Hypotheken
- ,
oder
Rentenschuldbriefs
erforderlich
,
so
kann
derjenige
,
zu
dessen
Gunsten
Grundschulddie
Berichtigung
erfolgen
soll
,
von
dem
Besitzer
des
Briefes
verlangen
,
dass
der
Brief
dem
Grundbuchamt
vorgelegt
wird
.