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Satz
BGB 895 Kann die Berichtigung des Grundbuchs erst erfolgen , nachdem das Recht des nach § 894 Verpflichteten eingetragen worden ist , so hat dieser auf Verlangen sein Recht eintragen zu lassen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 895
Kann
die
Berichtigung
des
Grundbuchs
erst
erfolgen
,
nachdem
das
Recht
des
nach
§ 894
Verpflichteten
eingetragen
worden
ist
,
so
hat
dieser
auf
Verlangen
sein
Recht
eintragen
zu
lassen
.