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Satz
BGB 894 Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück , eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs . 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang , so kann derjenige , dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist , die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen , dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 894
Steht
der
Inhalt
des
Grundbuchs
in
Ansehung
eines
Rechts
an
dem
Grundstück
,
eines
Rechts
an
einem
solchen
Recht
oder
einer
Verfügungsbeschränkung
der
in
§ 892
Abs
. 1
bezeichneten
Art
mit
der
wirklichen
Rechtslage
nicht
im
Einklang
,
so
kann
derjenige
,
dessen
Recht
nicht
oder
nicht
richtig
eingetragen
oder
durch
die
Eintragung
einer
nicht
bestehenden
Belastung
oder
Beschränkung
beeinträchtigt
ist
,
die
Zustimmung
zu
der
Berichtigung
des
Grundbuchs
von
demjenigen
verlangen
,
dessen
Recht
durch
die
Berichtigung
betroffen
wird
.