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Satz
BGB 892. 2 Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich , so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder , wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt , die Zeit der Einigung maßgebend .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 892. 2
Ist
zu
dem
Erwerb
des
Rechts
die
Eintragung
erforderlich
,
so
ist
für
die
Kenntnis
des
Erwerbers
die
Zeit
der
Stellung
des
Antrags
auf
Eintragung
oder
,
wenn
die
nach
§ 873
erforderliche
Einigung
erst
später
zustande
kommt
,
die
Zeit
der
Einigung
maßgebend
.
Englisch
BGB 892. 2 Where registration is necessary for the acquisition of the right , the knowledge of the acquirer at the date when the application for registration is made or , if the agreement required under section 873 is reached only later , the date of agreement is conclusive .