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Satz
BGB 892. 1 Zugunsten desjenigen , welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt , gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig , es sei denn , dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist . Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt , so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam , wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 892. 1
Zugunsten
desjenigen
,
welcher
ein
Recht
an
einem
Grundstück
oder
ein
Recht
an
einem
solchen
Recht
durch
Rechtsgeschäft
erwirbt
,
gilt
der
Inhalt
des
Grundbuchs
als
richtig
,
es
sei
denn
,
dass
ein
Widerspruch
gegen
die
Richtigkeit
eingetragen
oder
die
Unrichtigkeit
dem
Erwerber
bekannt
ist
.
Ist
der
Berechtigte
in
der
Verfügung
über
ein
im
Grundbuch
eingetragenes
Recht
zugunsten
einer
bestimmten
Person
beschränkt
,
so
ist
die
Beschränkung
dem
Erwerber
gegenüber
nur
wirksam
,
wenn
sie
aus
dem
Grundbuch
ersichtlich
oder
dem
Erwerber
bekannt
ist
.
Englisch
BGB 892. 1 In favour of the person who acquires a right in a plot of land or a right in such a right by legal transaction , the contents of the Land Register are presumed to be correct , unless an objection to the accuracy is registered or the inaccuracy is known to the acquirer . Where the person entitled is restricted in favour of a particular person in his disposition of a right entered in the Land Register , the restriction is effective in relation to the acquirer only if it is apparent from the Land Register or known to the acquirer .