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Satz
BGB 890. 1 Mehrere Grundstücke können dadurch zu einem Grundstück vereinigt werden , dass der Eigentümer sie als ein Grundstück in das Grundbuch eintragen lässt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 890. 1
Mehrere
Grundstücke
können
dadurch
zu
einem
Grundstück
vereinigt
werden
,
dass
der
Eigentümer
sie
als
ein
Grundstück
in
das
Grundbuch
eintragen
lässt
.
Englisch
BGB 890. 1 More than one plot of land may be united as one plot of land by the owner having them registered in the Land Register as one plot of land .