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Satz
BGB 887 Ist der Gläubiger , dessen Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist , unbekannt , so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden , wenn die im § 1170 für die Ausschließung eines Hypothekengläubigers bestimmten Voraussetzungen vorliegen . Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses erlischt die Wirkung der Vormerkung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 887
Ist
der
Gläubiger
,
dessen
Anspruch
durch
die
Vormerkung
gesichert
ist
,
unbekannt
,
so
kann
er
im
Wege
des
Aufgebotsverfahrens
mit
seinem
Recht
ausgeschlossen
werden
,
wenn
die
im
§ 1170
für
die
Ausschließung
eines
Hypothekengläubigers
bestimmten
Voraussetzungen
vorliegen
.
Mit
der
Rechtskraft
des
Ausschließungsbeschlusses
erlischt
die
Wirkung
der
Vormerkung
.