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DeutschBGB 886 Steht demjenigen , dessen Grundstück oder dessen Recht von der Vormerkung betroffen wird , eine Einrede zu , durch welche die Geltendmachung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs dauernd ausgeschlossen wird , so kann er von dem Gläubiger die Beseitigung der Vormerkung verlangen .