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Satz
BGB 886 Steht demjenigen , dessen Grundstück oder dessen Recht von der Vormerkung betroffen wird , eine Einrede zu , durch welche die Geltendmachung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs dauernd ausgeschlossen wird , so kann er von dem Gläubiger die Beseitigung der Vormerkung verlangen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 886
Steht
demjenigen
,
dessen
Grundstück
oder
dessen
Recht
von
der
Vormerkung
betroffen
wird
,
eine
Einrede
zu
,
durch
welche
die
Geltendmachung
des
durch
die
Vormerkung
gesicherten
Anspruchs
dauernd
ausgeschlossen
wird
,
so
kann
er
von
dem
Gläubiger
die
Beseitigung
der
Vormerkung
verlangen
.