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DeutschBGB 883. 2 Eine Verfügung , die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird , ist insoweit unwirksam , als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde . Dies gilt auch , wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt .
EnglischBGB 883. 2 A disposition that is made , after the registration of the priority notice , of the plot of land or of the right , is ineffective to the extent that it would defeat or adversely affect the claim . This also applies if the disposition is made by way of compulsory execution or enforcement of an attachment order or by the administrator in insolvency proceedings .