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Satz
BGB 883. 2 Eine Verfügung , die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird , ist insoweit unwirksam , als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde . Dies gilt auch , wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 883. 2
Eine
Verfügung
,
die
nach
der
Eintragung
der
Vormerkung
über
das
Grundstück
oder
das
Recht
getroffen
wird
,
ist
insoweit
unwirksam
,
als
sie
den
Anspruch
vereiteln
oder
beeinträchtigen
würde
.
Dies
gilt
auch
,
wenn
die
Verfügung
im
Wege
der
Zwangsvollstreckung
oder
der
Arrestvollziehung
oder
durch
den
Insolvenzverwalter
erfolgt
.
Englisch
BGB 883. 2 A disposition that is made , after the registration of the priority notice , of the plot of land or of the right , is ineffective to the extent that it would defeat or adversely affect the claim . This also applies if the disposition is made by way of compulsory execution or enforcement of an attachment order or by the administrator in insolvency proceedings .