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Satz
BGB 882 Wird ein Grundstück mit einem Recht belastet , für welches nach den für die Zwangsversteigerung geltenden Vorschriften dem Berechtigten im Falle des Erlöschens durch den Zuschlag der Wert aus dem Erlös zu ersetzen ist , so kann der Höchstbetrag des Ersatzes bestimmt werden . Die Bestimmung bedarf der Eintragung in das Grundbuch .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 882
Wird
ein
Grundstück
mit
einem
Recht
belastet
,
für
welches
nach
den
für
die
Zwangsversteigerung
geltenden
Vorschriften
dem
Berechtigten
im
Falle
des
Erlöschens
durch
den
Zuschlag
der
Wert
aus
dem
Erlös
zu
ersetzen
ist
,
so
kann
der
Höchstbetrag
des
Ersatzes
bestimmt
werden
.
Die
Bestimmung
bedarf
der
Eintragung
in
das
Grundbuch
.