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DeutschBGB 882 Wird ein Grundstück mit einem Recht belastet , für welches nach den für die Zwangsversteigerung geltenden Vorschriften dem Berechtigten im Falle des Erlöschens durch den Zuschlag der Wert aus dem Erlös zu ersetzen ist , so kann der Höchstbetrag des Ersatzes bestimmt werden . Die Bestimmung bedarf der Eintragung in das Grundbuch .