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Satz
BGB 880. 2 Zu der Rangänderung ist die Einigung des zurücktretenden und des vortretenden Berechtigten und die Eintragung der Änderung in das Grundbuch erforderlich ; die Vorschriften des § 873 Abs . 2 und des § 878 finden Anwendung . Soll eine Hypothek , eine Grundschuld oder eine Rentenschuld zurücktreten , so ist außerdem die Zustimmung des Eigentümers erforderlich . Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder einem der Beteiligten gegenüber zu erklären ; sie ist unwiderruflich .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 880. 2
Zu
der
Rangänderung
ist
die
Einigung
des
zurücktretenden
und
des
vortretenden
Berechtigten
und
die
Eintragung
der
Änderung
in
das
Grundbuch
erforderlich
;
die
Vorschriften
des
§ 873
Abs
. 2
und
des
§ 878
finden
Anwendung
.
Soll
eine
Hypothek
,
eine
Grundschuld
oder
eine
Rentenschuld
zurücktreten
,
so
ist
außerdem
die
Zustimmung
des
Eigentümers
erforderlich
.
Die
Zustimmung
ist
dem
Grundbuchamt
oder
einem
der
Beteiligten
gegenüber
zu
erklären
;
sie
ist
unwiderruflich
.
Englisch
BGB 880. 2 For the change of priority , the agreement of the person taking lower priority and of the person taking higher priority and the registration of the change in the Land Register are necessary ; the provisions in section 873 ( 2 ) and section 878 above apply . If a mortgage , a land charge , or an annuity land charge is to take lower priority , the approval of the owner is also necessary . Approval must be declared to the Land Registry or one of the persons involved ; it is irrevocable .