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Satz
BGB 878 Eine von dem Berechtigten in Gemäßheit der §§ 873 , 875 , 877 abgegebene Erklärung wird nicht dadurch unwirksam , dass der Berechtigte in der Verfügung beschränkt wird , nachdem die Erklärung für ihn bindend geworden und der Antrag auf Eintragung bei dem Grundbuchamt gestellt worden ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 878
Eine
von
dem
Berechtigten
in
Gemäßheit
der
§§ 873 , 875 , 877
abgegebene
Erklärung
wird
nicht
dadurch
unwirksam
,
dass
der
Berechtigte
in
der
Verfügung
beschränkt
wird
,
nachdem
die
Erklärung
für
ihn
bindend
geworden
und
der
Antrag
auf
Eintragung
bei
dem
Grundbuchamt
gestellt
worden
ist
.