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Satz
BGB 876 Ist ein Recht an einem Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet , so ist zur Aufhebung des belasteten Rechts die Zustimmung des Dritten erforderlich . Steht das aufzuhebende Recht dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zu , so ist , wenn dieses Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet ist , die Zustimmung des Dritten erforderlich , es sei denn , dass dessen Recht durch die Aufhebung nicht berührt wird . Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber zu erklären , zu dessen Gunsten sie erfolgt ; sie ist unwiderruflich .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 876
Ist
ein
Recht
an
einem
Grundstück
mit
dem
Recht
eines
Dritten
belastet
,
so
ist
zur
Aufhebung
des
belasteten
Rechts
die
Zustimmung
des
Dritten
erforderlich
.
Steht
das
aufzuhebende
Recht
dem
jeweiligen
Eigentümer
eines
anderen
Grundstücks
zu
,
so
ist
,
wenn
dieses
Grundstück
mit
dem
Recht
eines
Dritten
belastet
ist
,
die
Zustimmung
des
Dritten
erforderlich
,
es
sei
denn
,
dass
dessen
Recht
durch
die
Aufhebung
nicht
berührt
wird
.
Die
Zustimmung
ist
dem
Grundbuchamt
oder
demjenigen
gegenüber
zu
erklären
,
zu
dessen
Gunsten
sie
erfolgt
;
sie
ist
unwiderruflich
.