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Satz
BGB 874 Bei der Eintragung eines Rechts , mit dem ein Grundstück belastet wird , kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden , soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 874
Bei
der
Eintragung
eines
Rechts
,
mit
dem
ein
Grundstück
belastet
wird
,
kann
zur
näheren
Bezeichnung
des
Inhalts
des
Rechts
auf
die
Eintragungsbewilligung
Bezug
genommen
werden
,
soweit
nicht
das
Gesetz
ein
anderes
vorschreibt
.