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Satz
BGB 873. 2 Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden , wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 873. 2
Vor
der
Eintragung
sind
die
Beteiligten
an
die
Einigung
nur
gebunden
,
wenn
die
Erklärungen
notariell
beurkundet
oder
vor
dem
Grundbuchamt
abgegeben
oder
bei
diesem
eingereicht
sind
oder
wenn
der
Berechtigte
dem
anderen
Teil
eine
den
Vorschriften
der
Grundbuchordnung
entsprechende
Eintragungsbewilligung
ausgehändigt
hat
.
Englisch
BGB 873. 2 Before the registration , the parties are bound by the agreement only if the declarations are notarially recorded , or made before the Land Registry , or submitted to the Land Registry , or if the person entitled has delivered to the other person an approval of registration that satisfies the provisions of the Land Register Act [ Grundbuchordnung ] .