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Satz
BGB 873. 1 Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück , zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich , soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 873. 1
Zur
Übertragung
des
Eigentums
an
einem
Grundstück
,
zur
Belastung
eines
Grundstücks
mit
einem
Recht
sowie
zur
Übertragung
oder
Belastung
eines
solchen
Rechts
ist
die
Einigung
des
Berechtigten
und
des
anderen
Teils
über
den
Eintritt
der
Rechtsänderung
und
die
Eintragung
der
Rechtsänderung
in
das
Grundbuch
erforderlich
,
soweit
nicht
das
Gesetz
ein
anderes
vorschreibt
.
Englisch
BGB 873. 1 The transfer of the ownership of a plot of land , the encumbrance of a plot of land with a right and the transfer or encumbrance of such a right require agreement between the person entitled and the other person on the occurrence of the change of rights and the registration of the change of rights in the Land Register , except insofar as otherwise provided by law .