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Satz
BGB 869 Wird gegen den Besitzer verbotene Eigenmacht verübt , so stehen die in den §§ 861 , 862 bestimmten Ansprüche auch dem mittelbaren Besitzer zu . Im Falle der Entziehung des Besitzes ist der mittelbare Besitzer berechtigt , die Wiedereinräumung des Besitzes an den bisherigen Besitzer zu verlangen ; kann oder will dieser den Besitz nicht wieder übernehmen , so kann der mittelbare Besitzer verlangen , dass ihm selbst der Besitz eingeräumt wird . Unter der gleichen Voraussetzung kann er im Falle des § 867 verlangen , dass ihm die Aufsuchung und Wegschaffung der Sache gestattet wird .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 869
Wird
gegen
den
Besitzer
verbotene
Eigenmacht
verübt
,
so
stehen
die
in
den
§§ 861 , 862
bestimmten
Ansprüche
auch
dem
mittelbaren
Besitzer
zu
.
Im
Falle
der
Entziehung
des
Besitzes
ist
der
mittelbare
Besitzer
berechtigt
,
die
Wiedereinräumung
des
Besitzes
an
den
bisherigen
Besitzer
zu
verlangen
;
kann
oder
will
dieser
den
Besitz
nicht
wieder
übernehmen
,
so
kann
der
mittelbare
Besitzer
verlangen
,
dass
ihm
selbst
der
Besitz
eingeräumt
wird
.
Unter
der
gleichen
Voraussetzung
kann
er
im
Falle
des
§ 867
verlangen
,
dass
ihm
die
Aufsuchung
und
Wegschaffung
der
Sache
gestattet
wird
.