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Satz
BGB 867 Ist eine Sache aus der Gewalt des Besitzers auf ein im Besitz eines anderen befindliches Grundstück gelangt , so hat ihm der Besitzer des Grundstücks die Aufsuchung und die Wegschaffung zu gestatten , sofern nicht die Sache inzwischen in Besitz genommen worden ist . Der Besitzer des Grundstücks kann Ersatz des durch die Aufsuchung und die Wegschaffung entstehenden Schadens verlangen . Er kann , wenn die Entstehung eines Schadens zu besorgen ist , die Gestattung verweigern , bis ihm Sicherheit geleistet wird ; die Verweigerung ist unzulässig , wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 867
Ist
eine
Sache
aus
der
Gewalt
des
Besitzers
auf
ein
im
Besitz
eines
anderen
befindliches
Grundstück
gelangt
,
so
hat
ihm
der
Besitzer
des
Grundstücks
die
Aufsuchung
und
die
Wegschaffung
zu
gestatten
,
sofern
nicht
die
Sache
inzwischen
in
Besitz
genommen
worden
ist
.
Der
Besitzer
des
Grundstücks
kann
Ersatz
des
durch
die
Aufsuchung
und
die
Wegschaffung
entstehenden
Schadens
verlangen
.
Er
kann
,
wenn
die
Entstehung
eines
Schadens
zu
besorgen
ist
,
die
Gestattung
verweigern
,
bis
ihm
Sicherheit
geleistet
wird
;
die
Verweigerung
ist
unzulässig
,
wenn
mit
dem
Aufschub
Gefahr
verbunden
ist
.