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Satz
BGB 863 Gegenüber den in den §§ 861 , 862 bestimmten Ansprüchen kann ein Recht zum Besitz oder zur Vornahme der störenden Handlung nur zur Begründung der Behauptung geltend gemacht werden , dass die Entziehung oder die Störung des Besitzes nicht verbotene Eigenmacht sei .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 863
Gegenüber
den
in
den
§§ 861 , 862
bestimmten
Ansprüchen
kann
ein
Recht
zum
Besitz
oder
zur
Vornahme
der
störenden
Handlung
nur
zur
Begründung
der
Behauptung
geltend
gemacht
werden
,
dass
die
Entziehung
oder
die
Störung
des
Besitzes
nicht
verbotene
Eigenmacht
sei
.