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Satz
BGB 860 Zur Ausübung der dem Besitzer nach § 859 zustehenden Rechte ist auch derjenige befugt , welcher die tatsächliche Gewalt nach § 855 für den Besitzer ausübt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 860
Zur
Ausübung
der
dem
Besitzer
nach
§ 859
zustehenden
Rechte
ist
auch
derjenige
befugt
,
welcher
die
tatsächliche
Gewalt
nach
§ 855
für
den
Besitzer
ausübt
.