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Satz
BGB 855 Übt jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis aus , vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat , so ist nur der andere Besitzer .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 855
Übt
jemand
die
tatsächliche
Gewalt
über
eine
Sache
für
einen
anderen
in
dessen
Haushalt
oder
Erwerbsgeschäft
oder
in
einem
ähnlichen
Verhältnis
aus
,
vermöge
dessen
er
den
sich
auf
die
Sache
beziehenden
Weisungen
des
anderen
Folge
zu
leisten
hat
,
so
ist
nur
der
andere
Besitzer
.