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Satz
BGB 852 Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt , so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet . Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an , ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen , den Schaden auslösenden Ereignis an .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 852
Hat
der
Ersatzpflichtige
durch
eine
unerlaubte
Handlung
auf
Kosten
des
Verletzten
etwas
erlangt
,
so
ist
er
auch
nach
Eintritt
der
Verjährung
des
Anspruchs
auf
Ersatz
des
aus
einer
unerlaubten
Handlung
entstandenen
Schadens
zur
Herausgabe
nach
den
Vorschriften
über
die
Herausgabe
einer
ungerechtfertigten
Bereicherung
verpflichtet
.
Dieser
Anspruch
verjährt
in
zehn
Jahren
von
seiner
Entstehung
an
,
ohne
Rücksicht
auf
die
Entstehung
in
30
Jahren
von
der
Begehung
der
Verletzungshandlung
oder
dem
sonstigen
,
den
Schaden
auslösenden
Ereignis
an
.