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Satz
BGB 851 Leistet der wegen der Entziehung oder Beschädigung einer beweglichen Sache zum Schadensersatz Verpflichtete den Ersatz an denjenigen , in dessen Besitz sich die Sache zur Zeit der Entziehung oder der Beschädigung befunden hat , so wird er durch die Leistung auch dann befreit , wenn ein Dritter Eigentümer der Sache war oder ein sonstiges Recht an der Sache hatte , es sei denn , dass ihm das Recht des Dritten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 851
Leistet
der
wegen
der
Entziehung
oder
Beschädigung
einer
beweglichen
Sache
zum
Schadensersatz
Verpflichtete
den
Ersatz
an
denjenigen
,
in
dessen
Besitz
sich
die
Sache
zur
Zeit
der
Entziehung
oder
der
Beschädigung
befunden
hat
,
so
wird
er
durch
die
Leistung
auch
dann
befreit
,
wenn
ein
Dritter
Eigentümer
der
Sache
war
oder
ein
sonstiges
Recht
an
der
Sache
hatte
,
es
sei
denn
,
dass
ihm
das
Recht
des
Dritten
bekannt
oder
infolge
grober
Fahrlässigkeit
unbekannt
ist
.