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Satz
BGB 848 Wer zur Rückgabe einer Sache verpflichtet ist , die er einem anderen durch eine unerlaubte Handlung entzogen hat , ist auch für den zufälligen Untergang , eine aus einem anderen Grund eintretende zufällige Unmöglichkeit der Herausgabe oder eine zufällige Verschlechterung der Sache verantwortlich , es sei denn , dass der Untergang , die anderweitige Unmöglichkeit der Herausgabe oder die Verschlechterung auch ohne die Entziehung eingetreten sein würde .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 848
Wer
zur
Rückgabe
einer
Sache
verpflichtet
ist
,
die
er
einem
anderen
durch
eine
unerlaubte
Handlung
entzogen
hat
,
ist
auch
für
den
zufälligen
Untergang
,
eine
aus
einem
anderen
Grund
eintretende
zufällige
Unmöglichkeit
der
Herausgabe
oder
eine
zufällige
Verschlechterung
der
Sache
verantwortlich
,
es
sei
denn
,
dass
der
Untergang
,
die
anderweitige
Unmöglichkeit
der
Herausgabe
oder
die
Verschlechterung
auch
ohne
die
Entziehung
eingetreten
sein
würde
.