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Satz
BGB 845 Im Falle der Tötung , der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle der Freiheitsentziehung hat der Ersatzpflichtige , wenn der Verletzte kraft Gesetzes einem Dritten zur Leistung von Diensten in dessen Hauswesen oder Gewerbe verpflichtet war , dem Dritten für die entgehenden Dienste durch Entrichtung einer Geldrente Ersatz zu leisten . Die Vorschrift des § 843 Abs . 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 845
Im
Falle
der
Tötung
,
der
Verletzung
des
Körpers
oder
der
Gesundheit
sowie
im
Falle
der
Freiheitsentziehung
hat
der
Ersatzpflichtige
,
wenn
der
Verletzte
kraft
Gesetzes
einem
Dritten
zur
Leistung
von
Diensten
in
dessen
Hauswesen
oder
Gewerbe
verpflichtet
war
,
dem
Dritten
für
die
entgehenden
Dienste
durch
Entrichtung
einer
Geldrente
Ersatz
zu
leisten
.
Die
Vorschrift
des
§ 843
Abs
. 2
bis
4
findet
entsprechende
Anwendung
.