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Satz
BGB 844. 2 Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis , vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte , und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen , so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten durch Entrichtung einer Geldrente insoweit Schadensersatz zu leisten , als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde ; die Vorschriften des § 843 Abs . 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung . Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein , wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt , aber noch nicht geboren war .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 844. 2
Stand
der
Getötete
zur
Zeit
der
Verletzung
zu
einem
Dritten
in
einem
Verhältnis
,
vermöge
dessen
er
diesem
gegenüber
kraft
Gesetzes
unterhaltspflichtig
war
oder
unterhaltspflichtig
werden
konnte
,
und
ist
dem
Dritten
infolge
der
Tötung
das
Recht
auf
den
Unterhalt
entzogen
,
so
hat
der
Ersatzpflichtige
dem
Dritten
durch
Entrichtung
einer
Geldrente
insoweit
Schadensersatz
zu
leisten
,
als
der
Getötete
während
der
mutmaßlichen
Dauer
seines
Lebens
zur
Gewährung
des
Unterhalts
verpflichtet
gewesen
sein
würde
;
die
Vorschriften
des
§ 843
Abs
. 2
bis
4
finden
entsprechende
Anwendung
.
Die
Ersatzpflicht
tritt
auch
dann
ein
,
wenn
der
Dritte
zur
Zeit
der
Verletzung
gezeugt
,
aber
noch
nicht
geboren
war
.
Englisch
BGB 844. 2 If the person killed , at the time of the injury , stood in a relationship to a third party on the basis of which he was obliged or might become obliged by operation of law to provide maintenance for that person and if the third party has as a result of the death been deprived of his right to maintenance , then the person liable in damages must give the third party damages by payment of an annuity to the extent that the person killed would have been obliged to provide maintenance for the presumed duration of his life ; the provisions of section 843 ( 2 ) to ( 4 ) apply with the necessary modifications . Liability in damages also arises where the third party at the time of injury had been conceived but not yet born .