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Satz
BGB 844. 1 Im Falle der Tötung hat der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen , welchem die Verpflichtung obliegt , diese Kosten zu tragen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 844. 1
Im
Falle
der
Tötung
hat
der
Ersatzpflichtige
die
Kosten
der
Beerdigung
demjenigen
zu
ersetzen
,
welchem
die
Verpflichtung
obliegt
,
diese
Kosten
zu
tragen
.
Englisch
BGB 844. 1 In cases where death is caused , the person liable in damages must reimburse the costs of a funeral to the person under a duty to bear these costs .