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Satz
BGB 841 Ist ein Beamter , der vermöge seiner Amtspflicht einen anderen zur Geschäftsführung für einen Dritten zu bestellen oder eine solche Geschäftsführung zu beaufsichtigen oder durch Genehmigung von Rechtsgeschäften bei ihr mitzuwirken hat , wegen Verletzung dieser Pflichten neben dem anderen für den von diesem verursachten Schaden verantwortlich , so ist in ihrem Verhältnis zueinander der andere allein verpflichtet .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 841
Ist
ein
Beamter
,
der
vermöge
seiner
Amtspflicht
einen
anderen
zur
Geschäftsführung
für
einen
Dritten
zu
bestellen
oder
eine
solche
Geschäftsführung
zu
beaufsichtigen
oder
durch
Genehmigung
von
Rechtsgeschäften
bei
ihr
mitzuwirken
hat
,
wegen
Verletzung
dieser
Pflichten
neben
dem
anderen
für
den
von
diesem
verursachten
Schaden
verantwortlich
,
so
ist
in
ihrem
Verhältnis
zueinander
der
andere
allein
verpflichtet
.