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Satz
BGB 839. 3 Die Ersatzpflicht tritt nicht ein , wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat , den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 839. 3
Die
Ersatzpflicht
tritt
nicht
ein
,
wenn
der
Verletzte
vorsätzlich
oder
fahrlässig
unterlassen
hat
,
den
Schaden
durch
Gebrauch
eines
Rechtsmittels
abzuwenden
.
Englisch
BGB 839. 3 Liability for damage does not arise if the injured person has intentionally or negligently failed to avert the damage by having recourse to appeal .