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Satz
BGB 839. 2 Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht , so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich , wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht . Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 839. 2
Verletzt
ein
Beamter
bei
dem
Urteil
in
einer
Rechtssache
seine
Amtspflicht
,
so
ist
er
für
den
daraus
entstehenden
Schaden
nur
dann
verantwortlich
,
wenn
die
Pflichtverletzung
in
einer
Straftat
besteht
.
Auf
eine
pflichtwidrige
Verweigerung
oder
Verzögerung
der
Ausübung
des
Amts
findet
diese
Vorschrift
keine
Anwendung
.
Englisch
BGB 839. 2 If an official breaches his official duties in a judgment in a legal matter , then he is only responsible for any damage arising from this if the breach of duty consists in a criminal offence . This provision is not applicable to refusal or delay that is in breach of duty in exercising a public function .