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Satz
BGB 839. 1 Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht , so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen . Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last , so kann er nur dann in Anspruch genommen werden , wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 839. 1
Verletzt
ein
Beamter
vorsätzlich
oder
fahrlässig
die
ihm
einem
Dritten
gegenüber
obliegende
Amtspflicht
,
so
hat
er
dem
Dritten
den
daraus
entstehenden
Schaden
zu
ersetzen
.
Fällt
dem
Beamten
nur
Fahrlässigkeit
zur
Last
,
so
kann
er
nur
dann
in
Anspruch
genommen
werden
,
wenn
der
Verletzte
nicht
auf
andere
Weise
Ersatz
zu
erlangen
vermag
.
Englisch
BGB 839. 1 If an official intentionally or negligently breaches the official duty incumbent upon him in relation to a third party , then he must compensate the third party for damage arising from this . If the official is only responsible because of negligence , then he may only be held liable if the injured person is not able to obtain compensation in another way .