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Satz
BGB 834 Wer für denjenigen , welcher ein Tier hält , die Führung der Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernimmt , ist für den Schaden verantwortlich , den das Tier einem Dritten in der im § 833 bezeichneten Weise zufügt . Die Verantwortlichkeit tritt nicht ein , wenn er bei der Führung der Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 834
Wer
für
denjenigen
,
welcher
ein
Tier
hält
,
die
Führung
der
Aufsicht
über
das
Tier
durch
Vertrag
übernimmt
,
ist
für
den
Schaden
verantwortlich
,
den
das
Tier
einem
Dritten
in
der
im
§ 833
bezeichneten
Weise
zufügt
.
Die
Verantwortlichkeit
tritt
nicht
ein
,
wenn
er
bei
der
Führung
der
Aufsicht
die
im
Verkehr
erforderliche
Sorgfalt
beobachtet
oder
wenn
der
Schaden
auch
bei
Anwendung
dieser
Sorgfalt
entstanden
sein
würde
.