kopfgodoku.de
Listenanzeige
Satz
Level: Leistung: fehlt Status:
DeutschBGB 834 Wer für denjenigen , welcher ein Tier hält , die Führung der Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernimmt , ist für den Schaden verantwortlich , den das Tier einem Dritten in der im § 833 bezeichneten Weise zufügt . Die Verantwortlichkeit tritt nicht ein , wenn er bei der Führung der Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde .