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Satz
BGB 833 Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt , so ist derjenige , welcher das Tier hält , verpflichtet , dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen . Die Ersatzpflicht tritt nicht ein , wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird , das dem Beruf , der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist , und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 833
Wird
durch
ein
Tier
ein
Mensch
getötet
oder
der
Körper
oder
die
Gesundheit
eines
Menschen
verletzt
oder
eine
Sache
beschädigt
,
so
ist
derjenige
,
welcher
das
Tier
hält
,
verpflichtet
,
dem
Verletzten
den
daraus
entstehenden
Schaden
zu
ersetzen
.
Die
Ersatzpflicht
tritt
nicht
ein
,
wenn
der
Schaden
durch
ein
Haustier
verursacht
wird
,
das
dem
Beruf
,
der
Erwerbstätigkeit
oder
dem
Unterhalt
des
Tierhalters
zu
dienen
bestimmt
ist
,
und
entweder
der
Tierhalter
bei
der
Beaufsichtigung
des
Tieres
die
im
Verkehr
erforderliche
Sorgfalt
beobachtet
oder
der
Schaden
auch
bei
Anwendung
dieser
Sorgfalt
entstanden
sein
würde
.