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Satz
BGB 832. 1 Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist , die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf , ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet , den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt . Die Ersatzpflicht tritt nicht ein , wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 832. 1
Wer
kraft
Gesetzes
zur
Führung
der
Aufsicht
über
eine
Person
verpflichtet
ist
,
die
wegen
Minderjährigkeit
oder
wegen
ihres
geistigen
oder
körperlichen
Zustands
der
Beaufsichtigung
bedarf
,
ist
zum
Ersatz
des
Schadens
verpflichtet
,
den
diese
Person
einem
Dritten
widerrechtlich
zufügt
.
Die
Ersatzpflicht
tritt
nicht
ein
,
wenn
er
seiner
Aufsichtspflicht
genügt
oder
wenn
der
Schaden
auch
bei
gehöriger
Aufsichtsführung
entstanden
sein
würde
.
Englisch
BGB 832. 1 A person who is obliged by operation of law to supervise a person who requires supervision because he is a minor or because of his mental or physical condition is liable to make compensation for the damage that this person unlawfully causes to a third party . Liability in damages does not apply if he fulfils the requirements of his duty to supervise or if the damage would likewise have been caused in the case of proper conduct of supervision .