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Satz
BGB 831. 1 Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt , ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet , den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt . Die Ersatzpflicht tritt nicht ein , wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und , sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat , bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 831. 1
Wer
einen
anderen
zu
einer
Verrichtung
bestellt
,
ist
zum
Ersatz
des
Schadens
verpflichtet
,
den
der
andere
in
Ausführung
der
Verrichtung
einem
Dritten
widerrechtlich
zufügt
.
Die
Ersatzpflicht
tritt
nicht
ein
,
wenn
der
Geschäftsherr
bei
der
Auswahl
der
bestellten
Person
und
,
sofern
er
Vorrichtungen
oder
Gerätschaften
zu
beschaffen
oder
die
Ausführung
der
Verrichtung
zu
leiten
hat
,
bei
der
Beschaffung
oder
der
Leitung
die
im
Verkehr
erforderliche
Sorgfalt
beobachtet
oder
wenn
der
Schaden
auch
bei
Anwendung
dieser
Sorgfalt
entstanden
sein
würde
.