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Satz
BGB 827 Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt , ist für den Schaden nicht verantwortlich . Hat er sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt , so ist er für einen Schaden , den er in diesem Zustand widerrechtlich verursacht , in gleicher Weise verantwortlich , wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele ; die Verantwortlichkeit tritt nicht ein , wenn er ohne Verschulden in den Zustand geraten ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 827
Wer
im
Zustand
der
Bewusstlosigkeit
oder
in
einem
die
freie
Willensbestimmung
ausschließenden
Zustand
krankhafter
Störung
der
Geistestätigkeit
einem
anderen
Schaden
zufügt
,
ist
für
den
Schaden
nicht
verantwortlich
.
Hat
er
sich
durch
geistige
Getränke
oder
ähnliche
Mittel
in
einen
vorübergehenden
Zustand
dieser
Art
versetzt
,
so
ist
er
für
einen
Schaden
,
den
er
in
diesem
Zustand
widerrechtlich
verursacht
,
in
gleicher
Weise
verantwortlich
,
wie
wenn
ihm
Fahrlässigkeit
zur
Last
fiele
;
die
Verantwortlichkeit
tritt
nicht
ein
,
wenn
er
ohne
Verschulden
in
den
Zustand
geraten
ist
.