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DeutschBGB 827 Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt , ist für den Schaden nicht verantwortlich . Hat er sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt , so ist er für einen Schaden , den er in diesem Zustand widerrechtlich verursacht , in gleicher Weise verantwortlich , wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele ; die Verantwortlichkeit tritt nicht ein , wenn er ohne Verschulden in den Zustand geraten ist .