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Satz
BGB 822 Wendet der Empfänger das Erlangte unentgeltlich einem Dritten zu , so ist , soweit infolgedessen die Verpflichtung des Empfängers zur Herausgabe der Bereicherung ausgeschlossen ist , der Dritte zur Herausgabe verpflichtet , wie wenn er die Zuwendung von dem Gläubiger ohne rechtlichen Grund erhalten hätte .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 822
Wendet
der
Empfänger
das
Erlangte
unentgeltlich
einem
Dritten
zu
,
so
ist
,
soweit
infolgedessen
die
Verpflichtung
des
Empfängers
zur
Herausgabe
der
Bereicherung
ausgeschlossen
ist
,
der
Dritte
zur
Herausgabe
verpflichtet
,
wie
wenn
er
die
Zuwendung
von
dem
Gläubiger
ohne
rechtlichen
Grund
erhalten
hätte
.