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Satz
BGB 821 Wer ohne rechtlichen Grund eine Verbindlichkeit eingeht , kann die Erfüllung auch dann verweigern , wenn der Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit verjährt ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 821
Wer
ohne
rechtlichen
Grund
eine
Verbindlichkeit
eingeht
,
kann
die
Erfüllung
auch
dann
verweigern
,
wenn
der
Anspruch
auf
Befreiung
von
der
Verbindlichkeit
verjährt
ist
.