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Satz
BGB 820. 2 Zinsen hat der Empfänger erst von dem Zeitpunkt an zu entrichten , in welchem er erfährt , dass der Erfolg nicht eingetreten oder dass der Rechtsgrund weggefallen ist ; zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit nicht verpflichtet , als er zu dieser Zeit nicht mehr bereichert ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 820. 2
Zinsen
hat
der
Empfänger
erst
von
dem
Zeitpunkt
an
zu
entrichten
,
in
welchem
er
erfährt
,
dass
der
Erfolg
nicht
eingetreten
oder
dass
der
Rechtsgrund
weggefallen
ist
;
zur
Herausgabe
von
Nutzungen
ist
er
insoweit
nicht
verpflichtet
,
als
er
zu
dieser
Zeit
nicht
mehr
bereichert
ist
.
Englisch
BGB 820. 2 The receiver must only pay interest from the time when he learns that the result has not occurred or that the legal reason has ceased to exist ; he is not obliged to make restitution of emoluments to the extent that he is no longer enriched at this time .