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Satz
BGB 820. 1 War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt , dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde , so ist der Empfänger , falls der Erfolg nicht eintritt , zur Herausgabe so verpflichtet , wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre . Das Gleiche gilt , wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund , dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde , erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 820. 1
War
mit
der
Leistung
ein
Erfolg
bezweckt
,
dessen
Eintritt
nach
dem
Inhalt
des
Rechtsgeschäfts
als
ungewiss
angesehen
wurde
,
so
ist
der
Empfänger
,
falls
der
Erfolg
nicht
eintritt
,
zur
Herausgabe
so
verpflichtet
,
wie
wenn
der
Anspruch
auf
Herausgabe
zur
Zeit
des
Empfangs
rechtshängig
geworden
wäre
.
Das
Gleiche
gilt
,
wenn
die
Leistung
aus
einem
Rechtsgrund
,
dessen
Wegfall
nach
dem
Inhalt
des
Rechtsgeschäfts
als
möglich
angesehen
wurde
,
erfolgt
ist
und
der
Rechtsgrund
wegfällt
.
Englisch
BGB 820. 1 If the performance was intended to produce a result whose occurrence , according to the contents of the legal transaction , was regarded as uncertain , then , if the result does not occur , the receiver is under a duty of restitution in the same way as if the claim for restitution had been pending at the time of receipt . The same applies if the performance has been rendered for a legal reason which according to the contents of the legal transaction was regarded as likely to lapse and the legal reason ceases to exist .