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Satz
BGB 819. 1 Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später , so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet , wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 819. 1
Kennt
der
Empfänger
den
Mangel
des
rechtlichen
Grundes
bei
dem
Empfang
oder
erfährt
er
ihn
später
,
so
ist
er
von
dem
Empfang
oder
der
Erlangung
der
Kenntnis
an
zur
Herausgabe
verpflichtet
,
wie
wenn
der
Anspruch
auf
Herausgabe
zu
dieser
Zeit
rechtshängig
geworden
wäre
.
Englisch
BGB 819. 1 If the receiver , at the time of receipt , knows of the defect in the legal basis or if he learns of it later , then he is obliged to make restitution from the moment of receipt or of obtaining knowledge of the defect to make restitution as if the claim for restitution had been pending from this time on .