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DeutschBGB 819. 1 Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später , so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet , wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre .
EnglischBGB 819. 1 If the receiver , at the time of receipt , knows of the defect in the legal basis or if he learns of it later , then he is obliged to make restitution from the moment of receipt or of obtaining knowledge of the defect to make restitution as if the claim for restitution had been pending from this time on .