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Satz
BGB 818. 1 Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige , was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechtes oder als Ersatz für die Zerstörung , Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 818. 1
Die
Verpflichtung
zur
Herausgabe
erstreckt
sich
auf
die
gezogenen
Nutzungen
sowie
auf
dasjenige
,
was
der
Empfänger
auf
Grund
eines
erlangten
Rechtes
oder
als
Ersatz
für
die
Zerstörung
,
Beschädigung
oder
Entziehung
des
erlangten
Gegenstands
erwirbt
.
Englisch
BGB 818. 1 The duty to make restitution extends to emoluments taken as well as to whatever the receiver acquires by reason of a right acquired or in compensation for destruction , damage or deprivation of the object obtained .