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Satz
BGB 817 War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt , dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat , so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet . Die Rückforderung ist ausgeschlossen , wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt , es sei denn , dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand ; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 817
War
der
Zweck
einer
Leistung
in
der
Art
bestimmt
,
dass
der
Empfänger
durch
die
Annahme
gegen
ein
gesetzliches
Verbot
oder
gegen
die
guten
Sitten
verstoßen
hat
,
so
ist
der
Empfänger
zur
Herausgabe
verpflichtet
.
Die
Rückforderung
ist
ausgeschlossen
,
wenn
dem
Leistenden
gleichfalls
ein
solcher
Verstoß
zur
Last
fällt
,
es
sei
denn
,
dass
die
Leistung
in
der
Eingehung
einer
Verbindlichkeit
bestand
;
das
zur
Erfüllung
einer
solchen
Verbindlichkeit
Geleistete
kann
nicht
zurückgefordert
werden
.